Allgemeine Geschäftsbedingungen - hb

Allgemeine Bedingungen für Warenlieferungen der KDS Kompressoren- und Druckluftservice GmbH

Stand: März 2017

1. Geltung, Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen, nach-stehend als „Allgemeine Verkaufsbedingungen“ bezeichnet, gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, nachfolgenden als „Auf-traggeber“ bezeichnet. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abwei-chende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedin-gungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annah-mefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers können wir innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, wie etwa Maße, Toleranzen und technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffen-heitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Materi-alien und Bauteilen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertrag-lich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigten.

2.3 Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abge-gebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise. Soll die Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich ab Werk/Lager und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Transport-kosten, Kosten einer vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung oder anderen Versicherung, Montage, Betriebsmittel und gegebenenfalls die Inbetriebnahme und die Nutzung des Datenüberwachungssystems (Ziffer 6. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) werden gesondert berechnet. Et-waige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wir sind je-doch jederzeit auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berech-tigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbe-stätigung. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.

3.3 Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 3.2 dieser Allgemeinen Ver-kaufsbedingungen kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsscha-dens vor.

3.4 Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig oder unbestritten ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprü-chen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

4. Lieferung, Exportkontolle, Lieferfrist, Lieferverzug, Teillieferung

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgen Liefe-rungen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, ins-besondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung, selbst zu bestimmen.

4.2 Unsere Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihre Erfüllung nicht gegen anwendbare exportkontroll-rechtliche Vorschriften verstößt.

4.3 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leis-tungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.4 Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzöge-rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentliche erschweren oder unmöglich machen und die Be-hinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leis-tungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.6 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 10. dieser Allgemeinen Verkaufsbe-dingungen beschränkt.

4.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auf-traggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auf-traggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5. Inbetriebnahme

Die Ware wird auf unsere Verantwortung und unter unserer Leitung in Betrieb genommen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder wir auf eine Inbetriebnahme aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Ware ausdrücklich oder konkludent verzichten. Wir führen die Inbetriebnahme mit dem Betriebs- und Wartungspersonal des Auftraggebers durch. Die Inbetrieb-nahme erfolgt durch probeweise Vornahme eines Leerlauftests.

6. Datenüberwachungssystem

6.1 Unsere Waren sind teilweise mit einem Datenüberwachungssystem aus-gestattet. Das Datenüberwachungssystem stellt unter Verarbeitung von Daten, die durch vom Auftraggeber genutzte Maschinen, die mit einer bestimmten Hardware ausgestattet und im Produktsystem erfasst sind, erhoben werden, bestimmte Informationen und Leistungen auf einem Server bereit, wo sie vom Auftraggeber über eine Website, nachfolgend die „Website“ genannt, abge-rufen werden können.

6.2 Das Datenüberwachungssystem ist rechtlich geschützt. Gewerbliche Schutzrechte an dem Datenüberwachungssystem stehen in unserem Verhält-nis zum Auftraggeber ausschließlich uns zu. Wir räumen dem Auftraggeber hiermit die für die Nutzung des Datenüberwachungssystems auf den vom Auftraggeber genutzten Maschinen notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein.

6.3 Wir sind berechtigt, Änderungen an dem Datenüberwachungssystem vorzu-nehmen, wenn die Änderungen die Sicherheit des Datenüberwachungssystems erhöhen, gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Vorgaben umsetzen, oder zu einer Erweiterung des Umfangs der bereit gestellten Informationen und Leistun-gen führen. Die Änderungen lassen die Pflichten des Auftraggebers unberührt. 6.4 Der Auftraggeber ist alleiniger Inhaber der durch das Datenüberwachungs-system erhobenen und verarbeiteten Daten. Wir verarbeiten die Daten im Auftrag des Auftraggebers. Wir sind verpflichtet, die zum jeweiligen Zeitpunkt angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen und aufrecht zu erhalten. Wir dürfen die Daten nur für in Ziffer 6.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Zwecke nutzen. Wir haben keinerlei eigene Befugnisse in Ansehung der Daten. Wir sind jedoch berechtigt, die erhobenen Daten für Entwicklungs-, Marketing- und statistische Zwecke zu nutzen, wenn die Nutzung der Daten für diese Zwecke keine Rück-schlüsse auf die Identität des Auftraggebers zulässt.

7. Gefahrübergang, Annahmeverzug

7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausübung der Versendung bestimmte Person über. Soweit eine Ab-nahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

7.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwir-kungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Auf-traggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrags der zu lagernden Waren je abgelaufene Woche. Der Nach-weis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbeson-dere der Rücktritt, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vor-stehende Pauschale entstanden ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der zwischen uns bestehenden Lieferbeziehung, einschließ-lich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

8.2 Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigen-tumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 8.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 8.9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ver-pfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Herstel-ler erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum an der neu ge-schaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentum-serwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder, im oben genannten Verhältnis, Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar ver-mischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so über-tragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab; bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entspre-chend unserem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehalts-ware entstehen. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zu-sammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber.

8.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forde-rungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

8.9 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9. Mängelgewährleistung

9.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln einschließ-lich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder man-gelhafter Montageanleitung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung der Parteien. Soweit die Beschaffenheit nicht verein-bart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt, oder nicht. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Datenüberwachungssystem (Ziffer 6. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) den Anforderungen des Auftraggebers entspricht. Das Datenüberwachungssystem genügt dem Kri-terium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Produkten dieser Art übliche Qualität, es ist jedoch nicht fehlerfrei.

9.3 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie in-nerhalb von zwei (2) Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung innerhalb von zwei (2) Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Unter-suchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.

9.5 Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüf-zwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ausbau oder Einbau der mangelhaften Sache, es sei denn wir sind vertraglich zum Einbau verpflichtet.

9.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nicht jedoch die Aus- und Einbaukosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Auftraggeber den Ersatz der entstan-denen Kosten fordern.

9.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende Frist abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktre-ten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.8 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeb-licher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlos-sen.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertrag-lichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Unsere verschuldensunabhängige Garantiehaftung wegen anfänglicher Sach-mängel des Datenüberwachungssystems und die Haftung für eine Störung des Zugriffs des Auftraggebers auf die Website, wenn diese nicht auf eine Störung der Website zurückzuführen ist, werden ausgeschlossen.

10.2 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaß-stabs nach gesetzlichen Bestimmungen nur,

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit und

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be-grenzt.

10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen erge-benden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschrif-ten zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernom-men haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungs-gesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur dann zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwölf (12) Monate ab Inbetrieb-nahme, längstens jedoch achtzehn (18) Monate ab Ablieferung. Für Ersatzteile beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts-mängeln zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, tritt im vorstehenden Satz die Abnahme an die Stelle der Ablieferung. Un-berührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere 

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